Phantomias | 9. May 2013 21:49 | Filesharing; Globales Verfahren; Rechtlicher Rat gebraucht! Zitat:
Hole dir sofort fachlichen Beistand, etwa hier: www.it-recht-plus.de oder auf it-recht-deutschland.
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Das Schöne an Taten im Internet ist, dass man sie nicht nur **global begehen** kann, sondern auch **global verfolgen** ;-). Wer also in Kalkutta ein Lied geschrieben hat, kann den Filesharer aus Köln vor einem Gericht in Timbuktu verklagen - und wenn der Sharer mal nach Mali kommt, kann er dort verhaftet und verurteilt und gepfändet werden.
So hatte mal ein Urheberrechteinhaber in Frankfurt am Main einen Urheberrechteverletzer in Frankfurt am Main beim Landgericht Köln verklagt - was diesen protestieren ließ, vergebens: Man kann sich bei globalen Vergehen das Gericht aussuchen - und das in HH gilt als sehr urheber-freundlich!
Das in Köln vielleicht auch, oder der verletzte Urheber wohnt da um die Ecke - mutmaßlich aber dessen Musikverlag oder Plattenfirma.
Gruß aus Berlin, Gerd
PS. Eine Einstweilige Anordnung (hier wohl zur Unterlassung des weiteren Filesharings) kann man nur erreichen bei Gericht, wenn die Sache eilt. Aber was sollte daran 5.000,- kosten? Das Gerichtsverfahren, die Anwaltsgebühren? Oder wäre das lediglich der Streitwert, aus dem sich erstere errechneten?
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Es ist insoweit ok, dass der Anspruchsteller Anspruch auf Auskunft hat nach § 101 UrhG. Dazu wird ein Antrag bei Gericht gestellt, den Provider zur Auskunft zu verpflichten welchem statt gegeben wurde - nichts anderes ist passiert, nichts anderes hast du bekommen.
Hier liegt allerdings schon ein Verfahrensfehler vor - denn **vor Erteilung** der Akteneinsicht des Anspruchstellers, hättest du darüber informiert werden müssen und rechtliches Gehör finden müssen, denn
*Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist* so das BVerfG
hier könnte dein Anwalt einhaken falls du einen nehmen möchtest. Die Summe von 320? ist noch eine vergleichsweise bille Nummer - sollte man akzeptieren und ggf eine Ratenzahlung vereinbaren. Die UE sollte eine modifizierte sein, Muster gibt es zu hunderten im Netz. Selbst wenn die UE erst am Montag rausgeht, wäre der Grund für ein Verfahren dafür hinfällig - eine solche Frist ist nicht bindend - allerdings ist zu beachten, der Gegner muss die modifizierte UE nicht zwingend akzeptieren und kann ggf die von ihm gewünschte erstreiten, in trockenen Tüchern ist das also keinesfalls, meist wird es aber akzeptiert.
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AUF KEINEN FALL NICHTS MACHEN !
Wenn du das tust, kommt die einstweilige Verfügung. Schlecht schaut es auch aus, wenn du die UE so zurückschickst, wie du sie bekommen hast.
Du hast 2 Möglichkeiten:
die UE modifizieren und zurückschicken und dich ggf. vor Gericht einzufinden (das kann bis dahin laaaaaaaange dauern)
oder
die UE zu modifizieren, das Geld bezahlen und Ruhe haben.
Ein Tipp: schau dich mal bei http://abmahnwahn-dreipage.de/ um !
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Auf der sicheren Seite bist du, wenn du einen Anwalt einschaltest. Aus eigenen (unbegründeten) Erfahrungen und Erfahrungen im Bekanntekreis kann ich die Kanzei Dury http://www.dury.de/filesharing-abmahnungen für Tauschbörsenfragen empfehlen. Mit knapp 170 Euro pro Fall sind sie deutlich günstiger als alle anderen Kanzleien oder Anwälte mit denen wir damals Kontakt hatten.
Und wenn es eilt wäre es ihnen möglich die notwendigen Schritte wahrscheinlich noch heute in die Wege zu leiten. Günstiger als die Ursprungsforderung und sicherer als Fehler bei einer modU ist es allemal. Gehört haben wir nie wieder etwas von der Klägerpartei.
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