Phantomias | 27. April 2012 11:56 | Hilfe!! Bin 14 und wurde beim ilegalen runterladen erwischt mit utorrent Zitat:
Mein Antwalt hat mir gesagt ,dass ich wahrscheinlich nicht bezahlen muss.
| Zitat:
Abmahnung bei Tauschbörsennutzung und File-Sharing:
Haften Kinder, Jugendliche, deren Eltern oder Internetanschlussinhaber?
> 4. Haftung des Telefonanschlussinhabers oder Internetanschlussinhabers?
Über die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erhält der Urheber Name und Adresse desjenigen, dessen IP-Adresse zum Zeitpunkt der Tauschbörsennutzung festgestellt werden konnte. Das war es in diesem Augenblick aber schon. Solange keine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, lässt sich nicht nachweisen, ob der Anschlussinhaber auch tatsächlich der Täter war. In Abmahnungen der Spiele-Industrie oder der Musik-Labels wird über diese Tatsache generös hinweggegangen. Wir verweisen insofern auf die in den Abmahnungen der Spielehersteller genannte Entscheidung des Landgerichtes Berlin , die wir für nicht einschlägig halten.
Unter der Voraussetzung, dass der Anschlussinhaber nicht der Täter war und auch von nichts wusste, ergibt sich somit folgendes Bild, wobei wir darauf hinweisen möchten, dass uns konkrete Rechtsprechung zu dieser Problematik nicht bekannt ist:
Eine Haftung des Telefonanschlussinhabers, der nicht selbst der Täter ist, kann nur nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung in Betracht kommen. Störer ist jeder, der in irgendeiner Weise -sei es auch ohne Verschulden- willentlich und adäquat kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Die Störerhaftung ist zwar verschuldensunabhängig, setzt jedoch einen willentlichen Tatbeitrag voraus. Wenn der Anschlussinhaber nicht weiß, was inhaltlich über die Leitungen seines Anschlusses läuft, dürfte eine Haftung somit nicht in Betracht kommen. Eine Störerhaftung ist des Weiteren nur bei einer Verletzung von Prüfungspflichten gegeben. Es heißt insofern in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ("Möbelklassiker"): "Wenn nur durch Einsatz organisatorischer oder technischer Mittel an der von einem anderem vorgenommenen urheberrechtlichen Nutzungshandlung beteiligt war, muss demgemäß, wenn er als Störer in Anspruch genommen wird, ausnahmsweise einwenden können, dass er im konkreten Fall nicht gegen eine Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen hat. So muss er insbesondere geltend machen können, dass ihm eine solche Prüfung nach den Umständen überhaupt nicht oder nur eingeschränkt zumutbar war."
Bei der Beurteilung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch für den Fall der Tauschbörsennutzung besondere Kenntnisse im Urheberrecht und zudem Kenntnisse der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorausgesetzt werden müssen, was regelmäßig nicht der Fall ist. Es geht somit nicht nur um die Frage, dass der Anschlussinhaber nach unserer Auffassung dann nicht haftet, wenn er überhaupt keine Ahnung davon hatte, was unter seinem Internetanschluss eigentlich gemacht wird. Hinzu kommt auch, dass viele Tauschbörsennutzer davon ausgehen, dass Filesharing legal sein. Diese Ansicht wird auf vielen Internetseiten bis heute vertreten
Heranzuziehen ist ferner eine analoge Wertung aus § 9 TDG. Demzufolge haften Diensteanbieter nicht für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln, wenn sie von dem Inhalt keine Kenntnis haben oder dies nicht veranlasst haben.
An zwei extremen Beispielen lässt sich im Übrigen deutlich machen, dass eine Haftung des Anschlussinhabers eher unwahrscheinlich erscheint:
Angenommen von einem Telefonanschluss werden beleidigende oder erpresserische Anrufe getätigt und zwar ohne Kenntnis und Willen des Anschlussinhabers wird man diesen für dem Inhalt der Telefonate nicht verantwortlich machen können. Ein weiteres Beispiel ist ebenfalls extrem: Die Post kann auch nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn ohne ihre Kenntnis rechtswidrige Inhalte in einem Brief verschickt werden.
An einer Haftung des Anschlussinhabers, wie sie durch die abmahnende Spiele- und Musikindustrie behauptet, bestehen nach unserer Auffassung somit erhebliche rechtliche Zweifel. Entsprechende Urteile können nach unserer Kenntnis auch die Abmahner zur Zeit nicht vorweisen.
5. Die Haftung des Minderjährigen oder Jugendlichen
Fakt ist, dass eine Tauschbörsennutzung oftmals durch Kinder oder Jugendliche vorgenommen wird. Jeder in der Schule oder im Freundeskreis macht es und die Jugendlichen wollen nicht außen vorstehen. Programme sind überall erhältlich, nur wenige Minuten nach dem Download des Tauschprogramms sind die ersten Musikdateien auf dem Rechner. Da es quasi jeder macht, geht das Unrechtsbewusstsein gegen Null. | Zitat:
Sag es erst deinen Eltern und nachdem sie sich etwas beruhigt haben findet ihr eine Lösung ,ich würde die Rechnung bezahen. Ist aber ne Menge geld.
| Zitat:
in deinem alter bist du zu deinem glück noch nicht strafmündig -- ignoriere die drohung der anwälte einfach, sie können dir nichts anhaben!!
| Zitat:
Das bist Du in der Tat. Das weiß jedes Kind mittlerweile das ilegales herunterladen verboten ist.
Deine Eltern werden Dir den Kopf abreißen!
Spar schonmal!!
| Zitat:
immer zu anwalt gehen manchmal sind diese briefe auch fake
| Zitat:
Geh zum Anwalt und bezahl das, weil es sonst noch teurer wird
| Zitat:
Du solltest das deinen Eltern sofort beichten. Alles weitere klärt ihr mit einem Rechtsanwalt.
| Zitat:
Ignorier erstmal und schau ob noch mal was kommt.wenn ja lass dich für unzurechnungsfähig erklären.
| Zitat:
eben weil du 14 bist
Du bist voll Strafmündig aber gehe lieber zum Anwalt
| |