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47112903 21. October 2009 10:49

Hilfreich?


LG Berlin: Abmahner darf betrügerisches Verhalten vorgehalten werden

Nennt der Abgemahnte den Abmahner "Betrüger" kann eine solche Erklärung von der
freien Meinungsäußerung gedeckt sein, so das LG Berlin (Beschl. v. 03.09.2009 -
Az.: 27 O 814/09) []Vorwurf des Betrugs in Abmahnverfahren zulässige Meinungsäußerung Landgericht Berlin Beschluss v. 03.09.2009 - Az.: 27 O 814/09.

Der Kläger hatte gegen Beklagten außergerichtlich eine Abmahnung ausgesprochen.
Daraufhin bezeichnete der Beklagte den Kläger als "Betrüger". Der Kläger ließ
das nicht auf sich sitzen und begehrte Unterlassung.

Zu Unrecht wie die Berliner Richter nun entschieden. Im vorliegenden Fall sei
die Aussage als freie Meinungsäußerung und nicht als unzulässige
Tatsachenbehauptung angesehen werden. Da der Beklagte insbesondere die konkreten
Umstände der Abmahnung (Grund der Abmahnung, Datum usw.) nicht erwähnt habe, sei
die Äußerung vollkommen substanzlos.

Ein objektiver Dritter gehen daher von einer Meinungsäußerung und nicht von
einer Tatsachenbehauptung aus.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Achtung, auch wenn im Netz dies zum Teil behauptet wird, die Entscheidung ist
kein Freibrief, Abmahner generell als Betrüger bezeichnen zu dürfen. Nach
ständiger Rechtsprechung ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände
zu überprüfen, ob die Äußerung als Tatsachenbehauptung (= strafbares Handeln
aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes) oder als bloße subjektive Wertung (=
Kundgabe der eigenen Meinung) zu werten ist.

So ist z.B. nach OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 22.01.2007 - Az.: 11 W 25/06)
[]Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 22.01.2007 - Az.: 11 W 25/06: lotto-betrug.de die Domain "lotto-betrug.de" rechtlich zulässig.


--

LG Kiel: Keine "Rasterfahndung" durch urheberrechtlichen
Internetauskunftsanspruch

Das LG Kiel hat in einem aktuellen Beschluss (Beschl. v. 02.09.2009 - Az.: 2 O
221/09) []Internetauskunftsanspruch rechtfertigt keine pauschale Überprüfung Landgericht Kiel Beschluss v. 02.09.2009 - Az.: 2 O 221/09 entschieden, dass der urheberrechtliche
Internetauskunftsanspruch keine pauschale Überprüfung aller Anschlussinhaber,
die möglicherweise eine Rechtsverletzung begangen haben, rechtfertigt. Eine
"Rasterfahndung" sei nicht erlaubt.

Der Kläger, Rechteinhaber an einem Musikalbum, wollte gegen das illegale
P2P-Filesharing in einer Musiktauschbörse vorgehen. Da die Verbindungsdaten der
Anschlussinhaber nur für einen kurzen Zeitraum nach Verbindungsende gespeichert
wurden, beantragte er, dass sämtliche Daten gesichert werden sollten, denn nur
so könne der urheberrechtliche Internetauskunftsanspruch auch effektiv
durchgesetzt werden.

Dies lehnten die Kieler Richter ab.

Der urheberrechtliche Internetauskunftsanspruch ermächtigte nicht zu einer
pauschalen Kontrolle aller Anschlussinhaber. Für eine solche "Rasterfahndung"
gebe es keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr ermächtige die Norm nur zu einem
Handeln im konkreten Einzelfall.


Quelle: Dr-Bahr.com

L3v3l0rd 29. October 2009 22:20

So. Mein Fall ist durch :)
Habe statt der geforderten 480€ nur 240 gezahlt. Im Nachhinein hätten die auch was tieferes akzeptiert, aber Naja.
Aber die ganze Show ist mal wieder ein Paradebeispiel für Verbraucher-/Bürgerunfreundlche Gesetzesgestaltung. Am geilsten fand ich, das der RA mir eine IP unterstellt, die ICH NICHT ÜBERPRÜFEN KANN. Diese IP darf nur an Strafverfolgungsbehörden ausgegeben werden, sprich: entweder man ist Staatsanwalt oder man hat einen Gerichtsbeschluss...
Und das größte Problem bleibt weiterhin die unsichere Rechtslage. Jedes Gericht entscheided offensichtlich danach ob morgens ein gesunder Stuhlgang stattgefunden hat oder nicht.
Man kann sich auf wenig bis nichts berufen; alles sind Einzelfallentscheidung mit massig Ermessensspielräumen...

Gruß, L3v3l

Puschelmaus 31. October 2009 12:15

abmahnung
 
Hallo
ich bin neu hier aber ich habe heute eine Abmahnung von der rechtsanwaltskanzlei Denecke und von Haxthausen aus Berlin bekommen.
Sie werfen mir vor 1 lied angeboten zu haben dieses befand sich aber auf einer ganzen cd, schreiben das ihr mandant die firma DigiProtect Gesellschaft die urheberrechte hat.
Sie geben mir das datum sowie meine IP adresse in dem Schreiben an wann das gewesen ist, ich soll nun bis zum 8.11.09 eine Unterlassungserklärung einschicken und 480 € bezahlen auch zum 8.11.09 unterschrieben ist das nur als kopie auch liegt eine Kopie eines Gerichtsbeschlußes des landgerichts Bielefeld über urheberverletzung anbei.
Nun meine Frage ist das nun rechtens oder nicht?
Bin da völlig verunsichert weil sie mir auch drohen das es sonst zur gerichtsverhandlung kommt und ich dort dann über 5000 € zahlen müßte.
Soll ich dann lieber die 480 € zahlen oder was kann ich da machen?
Ach das Schreiben kam mit ganz normaler Post weder per Einschreiben noch sonst was

lg Puschelmaus

3839315 31. October 2009 15:39

Hallo,
mein Anwalt hatte ein Schreiben an die Gegenseite geschickt, daß die Höhe des Betrages und des Gegenstandswertes nicht nachvollziehbar sind. Es wurde ein Pauschalbetrag von 300 Euro angeboten.
Außerdem wurde angeführt, daß ich einen Tag vor der Erfassung der IP einen neuen Rechner angeschafft und deshalb Software heruntergeladen habe, die sich aber als Hoppelwestern herausstellte und umgehend wieder gelöscht wurde.

Ich war davon ausgegangen, daß der Fall damit erledigt ist, nachdem hier alle empfehlen, daß man nicht bezahlen und nach Beratung durch einen Anwalt nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben soll !

Nach 2 Monaten kam die Antwort von U+C, daß eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann, da die Datei an 3 unterschiedlichen Tagen durch meine IP HOCHgeladen wurde, obwohl die Datei zu dem Zeitpunkt, als die IP geloggt wurde, noch nicht komplett heruntergeladen war !

Die Frist von 2 Wochen zur Abgabe der Unterlassungserklärung sowie der Zahlung von 650 Euro wurde jetzt erneut angesetzt ! Man verweist auf LG Köln, Urteil 28 O 480/06 vom 18.07.2007

Wie soll ich darauf reagieren ?

Pan Tau 1. November 2009 01:07

Zitat:

Zitat von 3839315 (Beitrag 142630)
Hallo,
mein Anwalt hatte ein Schreiben an die Gegenseite geschickt, daß die Höhe des Betrages und des Gegenstandswertes nicht nachvollziehbar sind. Es wurde ein Pauschalbetrag von 300 Euro angeboten.
Außerdem wurde angeführt, daß ich einen Tag vor der Erfassung der IP einen neuen Rechner angeschafft und deshalb Software heruntergeladen habe, die sich aber als Hoppelwestern herausstellte und umgehend wieder gelöscht wurde.

Ich war davon ausgegangen, daß der Fall damit erledigt ist, nachdem hier alle empfehlen, daß man nicht bezahlen und nach Beratung durch einen Anwalt nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben soll !

Nach 2 Monaten kam die Antwort von U+C, daß eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann, da die Datei an 3 unterschiedlichen Tagen durch meine IP HOCHgeladen wurde, obwohl die Datei zu dem Zeitpunkt, als die IP geloggt wurde, noch nicht komplett heruntergeladen war !

Die Frist von 2 Wochen zur Abgabe der Unterlassungserklärung sowie der Zahlung von 650 Euro wurde jetzt erneut angesetzt ! Man verweist auf LG Köln, Urteil 28 O 480/06 vom 18.07.2007

Wie soll ich darauf reagieren ?

Ich, also jetzt ich persönlich, würde damit noch einmal zu meinem Anwalt gehen um nach Möglichkeit noch größeren Schaden abzuwenden. Ob das funktioniert kann ich dir nicht versprechen, doch es wäre das was ich tun würde.

Viel Glück,
Pan Tau

gerhac 3. November 2009 08:58

Hallo,

auch ich habe wie Puschelmaus die Abmahnung dieser Kanzlei erhalten. Mir wird dasselbe vorgeworfen.
Was soll ich tun?
Soll ich reagieren oder das Ganze nicht beachten?

Kurze Frage an Puschelmaus:
Hast Du evtl. Virenbefall bemerkt. Der Zeitraum müsste auf das Datum belaufen, dass Dir die Kanzlei vorwirft.
Setze Dich doch bitte mit mir in Verbindung. Meine eMail findest Du ja.

Danke im Voraus und viele Grüße
gerhac

Stulle 3. November 2009 13:06

lies doch bitte einfach mal den thread. es gibt hier mehr als genug ratschläge wie man sich verhalten sollte... bringt doch keinen weiter wenn wir uns ständig wiederholen.

gelirolu 7. November 2009 14:22

ich bin neue hier und ich finde nicht tema Arbeit recht.

Myth88 7. November 2009 14:49

In diesem Forum wird das Thema Arbeitsrecht auch nicht behandelt!

Das hier ist ein Forum fuer das Filesharingprogramm eMule!

Januar1956 9. November 2009 21:31

Zitat:

Zitat von Stulle (Beitrag 142649)
lies doch bitte einfach mal den thread. es gibt hier mehr als genug ratschläge wie man sich verhalten sollte... bringt doch keinen weiter wenn wir uns ständig wiederholen.

...aber bitte beachte, nahezu alle Anfragen sind aus der Luft gegriffen und kommen direkt aus den Fingern einschlägig bekannter Abmahner, die hier Angst und Schrecken verbreiten wollen. Ziel ist es, Dummis zu finden, die ohne Gerichtsverhandlung Geld schicken sollen. :yes:

Früher sagte man, Geld liegt auf der Straße...heute ist bessere Technik vorhanden, womit der Gang nach draußen nicht mehr nötig ist. :chuckle

Ich kann nur jedem empfehlen, falls eine Abmahnung kommt...ab in die Mülltonne damit... :whistle

NakedM 12. November 2009 16:21

Könnte man nicht eigentlich auch so argumentieren das eine Datei umbenannt wurde? Das gibt es ja öfters das welche Dateinamen umbenennen.

Und dann spuckt die Suche auch manchmal etwas aus was gar nicht der Originaldatei entspricht.

Pan Tau 12. November 2009 18:24

Denkfehler! Die Dateien sind alle gehasht und von daher ziemlich eindeutig zu identifizieren.
Ziemlich eindeutig? Ja genau, denn es ist zumindest nicht unmöglich Dateien so lange so zu modifizieren bis sie einen gewünschten Hashwert haben der mit dem einer anderen Datei übereinstimmt.

(Un-)Lustigerweise haben von Rechteverwertern beauftragte Firmen genau dies getan.
Warum? Um bei der Suche nach Urheberrechtlich geschütztem Material in P2P-Netzwerken selbst keine derartigen Inhalte anzubieten aber trotzdem die Anfragen von Clients dieser Netzwerke loggen und Dateiteile von ihnen als Beweismaterial herunterladen zu können. :-(


Pan Tau

Stulle 12. November 2009 21:11

exakt. auch ein unwissendes verbrechen ist ein verbrechen. so ist es egal ob du wusstest, dass du über einen rentner gefahren bist oder nicht, verboten ist beides. so ist es auch bei downloads. egal ob du weißt, dass du ein urheberrechtlich geschütztes werk lädst oder nicht, du begehst eine urheberrechtsverletzung. "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!"

darkforce 14. November 2009 20:22

stimmt nicht und wird auch durch ständiges wiederholen nicht richtig, was ein blick ins gesetz in §§ 15, 16 und 17 StGB bereits zeigt.

Pan Tau 14. November 2009 21:55

Zitat:

Zitat von darkforce (Beitrag 142739)
stimmt nicht und wird auch durch ständiges wiederholen nicht richtig, was ein blick ins gesetz in §§ 15, 16 und 17 StGB bereits zeigt.

HIER nachzulesen.

Pan Tau


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